Verkehrsflächen
(§ 18 NÖ ROG 1976)
Verkehrsflächen sind für den ruhenden und fließenden Verkehr bestimmt. Das heißt auf Verkehrsflächen dürfen z. B.: Parkplätze und Strassen errichtet werden. Auf Verkehrsflächen dürfen nur Kleinbauten errichtet werden. (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske und Werbeanlagen.
Text zur Erforderlichkeitsprüfung: siehe Gebäude.
Text zum bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben: bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben § 17 NÖ BO
Grundsätzlich gelten die im Anschluss angeführten Punkte, im Einzelnen obliegt es aber der Entscheidung der Gemeinde, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist. Meist werden von der Gemeinde Skizzen (Grundriss, Ansichten, Lageplan) des Bauvorhabens gefordert, um entscheiden zu können ob dieses bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden
- Die Errichtung einer Baulichen Anlage
- Die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen
- Die Abänderung von Bauwerken
- Die Ortsfeste Aufstellung von Maschinen, Geräten, und Feuerungsanlagen in Bauwerken
- Die Lagerung von Brennbaren Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter
- Der Abbruch von Bauwerken die am Nachbargrundstück angebaut sind
- Die Veränderung der Höhenlage des Geländes
Anzeigepflichtige Bauvorhaben:
- Die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2m
- Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken ohne bewilligungsdürftige bauliche Änderungen
- Die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen) Der Austausch von Maschinen oder Geräten
- Der Abbruch von Bauwerken
- Die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen
- Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern
- Die Errichtung von Trafo-, Gas-, Kabelreduzierstationen
- Die Aufstellung von Telefonzellen, begehbaren Folientunnels und Pergolen
- Die Herstellung von Hauskanälen
- Die Aufstellung von TV- Satellitenantennen und Solaranlagen
- Die Errichtung von Senkgruben und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer
- Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter
- Fahrzeug- und Anhängerstellplätze Einfriedungen die nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen
- Die Errichtung von Gasanlagen
Text zu Baulichen Anlage, Bauwerken: siehe Gebäude.
Die Gebäudehöhe §53 NÖ BO
Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen.
Die Gebäudefront wird nach unten bei Gebäuden an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder der bewilligten Höhenlage des Geländes und nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Vorbauten, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine), Dachaufbauten, die nicht ein Teil der Gebäudefront sind, und Türme bleiben bei der Berechnung der Gebäudehöhe unberücksichtigt.
Sonderfälle werden in den folgenden Zeichnungen ersichtlich gemacht.
Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu 3 m überschritten werden.
Vorbauten § 52 NÖ BO
Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:
- Keller, Grundmauern und Fundamente mit einen Vorsprung von bis zu 20 cm
- Gebäudesockel bis 20 cm Breite und einer Höhe von 2 m
- Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs
- Licht-, Luft-, Putz- und Einbringschächte bis zu 1m
- Vorstehende Bauteile in Fassaden, oder vorgehängte Fassaden bis 15 cm die der Gliederung dienen
- Verkleidung von Schauseiten bis 3cm (z.B.: Putz)
- Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m
- Balkone, Erker, Sonnenblenden und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn diese höchstens über ein drittel der Gebäudelänge reichen und der Abstand zur Grundgrenze mind. 3 m beträgt.
- Werbezeichen bis 1,5 m
Im vorderen Bauwich zulässig sind:
- Keller, Grundmauern und Fundamente mit einem Vorsprung von bis zu 20cm
- Gebäudesockel bis 20 cm Breite und einer Höhe von 2 m
- Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs
- Licht-, Luft-, Putz- und Einbringschächte bis zu 1 m
- Vorstehende Bauteile in Fassaden, oder vorgehängte Fassaden bis 15 cm die der Gliederung dienen Verkleidung von Schauseiten bis 3cm (z.B. Putz)
- Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m
- Balkone, Erker, Sonnenblenden und Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, wenn die Länge nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beträgt und der Abstand zur Grundgrenze mindestens 3 m beträgt.
- Gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie
Im seitlichen und hinteren Bauwich sind zulässig:
- Keller, Grundmauern und Fundamente mit einem Vorsprung von bis zu 20 cm
- Gebäudesockel bis 20cm Breite und einer Höhe von 2 m
- Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs
- Licht-, Luft-, Putz- und Einbringschächte bis zu 1 m
- Vorstehende Bauteile in Fassaden, oder vorgehängte Fassaden bis 15 cm die der Gliederung dienen
- Verkleidung von Schauseiten bis 3 cm (z.B.: Putz)
- Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m
- Balkone, Erker, Sonnenblenden und Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge, jedoch nicht mehr als 5 m und einer Breite bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.
An vor dem 1.1.1997 baubehördlich bewilligten Gebäuden dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis zu einer Stärke von 10 cm angebracht werden.